Satzung

Satzung des Ortsverbandes

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Königswinter

Präambel
Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Königswinter. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Königswinter sind Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Rhein-Sieg, Landesverband Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Königswinter. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf sich auf den Ort Königswinter.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Königswinter gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsort und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
6. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen,
7. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
4. Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den OV, deren Höhe in der Finanzordnung geregelt ist.

§ 4 GRÜNE JUGEND

(1) Die GRÜNE JUGEND Königswinter ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Königswinter. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.
(2) Die GRÜNE JUGEND Königswinter hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
(3) Rechenschaftsbericht
Für die Grüne Jugend als Teilorganisation gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Parteiengesetzes. Es muss sichergestellt werden, dass ein Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz für die Grüne Jugend erstellt und im Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes ausgewiesen wird. Alternativ können die Geschäftsvorfälle der Grünen Jugend über die Konten des zugehörigen OV abgewickelt werden und im Rahmen der Buchhaltung des OV erfasst werden.
(4) Zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit
Sofern die Grüne Jugend Königswinter zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit erhält, ist dieses im Rechenschaftsbericht des OV auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil- oder eine Nebenorganisation handelt.

§ 5 Organe des Ortsverbandes

(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der zur Versammlung erschienen Mitglieder des Ortsverbandes, ausgenommen sind hiervon die Auflösung des Ortsverbandes gemäß §10 und Satzungsänderungen gemäß §11-(2). Anträge gelten bei Stimmgleichgewicht als nicht angenommen.
(3) Die Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.
(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die für die Organe des Ortsverbandes verbindlich ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Der Vorstand versendet die Einladung 2 Wochen vorher per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprü¬fer*innen, die Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahlen und für die Dauer von 2 Jahren die Delegierten für übergeordnete Parteigremien.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 7 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter.
Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

§ 7 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:
• bis zu zwei gleichberechtigte Vorsitzende
• die/der Kassierer*in,
• eine*n Schriftsführer*in
• sowie bis zu 4 weitere Mitglieder.
Für die Besetzung des Vorstands gilt die Mindestparität gemäß §8.
(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in und der/dem Schriftführer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsverband gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Mindestparität

(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
(4) Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können gesonderte Versammlungen durchführen.
(5) Näheres regelt das Frauenstatut.
Wenn der Ortsverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Kreisverbandes bzw. des Landesverbandes.

§ 9 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 10 Auflösung

Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der zur Versammlung erschienen Mitglieder des Ortsverbandes. Über die Auflösung wird geheim und schriftlich abgestimmt. Wahlausschuss ist der Vorstand. Bei Auflösung des Ortsverbandes fällt das Vermögen dem Kreisverband Rhein-Sieg BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

§ 11 Satzungsbestandteile und -änderungen

(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
• Frauenstatut
• Finanzordnung
• Schiedsgerichtsordnung
Wenn der Ortsverband kein Frauenstatut / keine Finanzordnung / keine Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt das Frauenstatut / die Finanzordnung / die Schiedsgerichtsordnung des Kreisverbandes, ersatzweise des Landesverbandes.
(2) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 12 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.

Beschluss der Ortsmitgliederversammlung am 07.12.2016

Satzung als PDF zum download


Finanzordnung des Ortsverbandes

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Königswinter

§1 Allgemeines

Die Finanzordnung dient dem Ziel eine solide, transparente und planbare Finanzierung des Ortsverbandes Königswinter sicherzustellen.

§2 Regelbeitrag

In Übereinstimmung an die jeweiligen einkommensbezogenen Beitragsregelungen auf Bundesebene erklärt das Mitglied seine Beitragshöhe, die jedoch mindestens bei 6,50 €/Monat liegt.
Die Zahlung erfolgt mindestens einmal jährlich durch Überweisung oder Bankeinzug. Bei veränderten Einkommensverhältnissen kann das Mitglied seine Beitragshöhe neu erklären.

§3 Aussetzung des Beitrags / reduzierter Regelbeitrag

Bei fehlendem oder wegfallendem Einkommen kann das Mitglied nach einer Mitteilung in Abstimmung mit dem Vorstand seine Beitragszahlung ganz aussetzen. Alternativ kann das Mitglied eine Reduktion seines Beitrags erklären.

§4 Mandatsträger*innenbeiträge

Kommunale Mandatsträger*innen des Ortsverbandes leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den OV in Höhe von 15% der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen.

Beschluss der Ortsmitgliederversammlung am 07.12.2016

Finanzordnung als PDF zum download